Die Klasse B umfasst das fahren von Kraftfahrzeugen (ausgenommen der Klassen AM, A1, A2, A) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Auch ein Anhänger darf mitgeführt werden, solang seine zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt oder die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt.
Mindestalter: 18 Jahre, beziehungsweise 17 Jahre bei der Teilnahme am begleiteten Fahren.
Einschlüsse: AM, LKlasse BE
Bei der Klasse BE wird das Fahren von Fahrzeugkombinationen erlaubt, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, wobei die Anhänger eine zulässige Gesamtmasse von 3500 kg nicht überschreiten.
Mindestalter: 18 Jahre, beziehungsweise 17 Jahre bei der Teilnahme am begleiteten Fahren.
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden. Hierbei geht es wieder um Fahrzeugkombinationen, bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg übersteigt, aber nicht größer als 4250 kg ist.
Es handelt sich hierbei nur um eine Fahrerschulung, wobei keine praktische Prüfung erforderlich ist.
Mindestalter: 18 Jahre, beziehungsweise 17 Jahre bei der Teilnahme am begleiteten Fahren.
Grundsätzlich war es schon immer möglich, die Ausbildung und auch die Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug zu absolvieren. Ein großer Vorteil einer Automatikausbildung liegt darin, dass das manuelle Schalten und Kuppeln entfallen. Vielen Fahranfängern fällt das Lernen auf einem Automatikfahrzeug wesentlich leichter.
Bisher gibt es jedoch einen entscheidenden Nachteil. Im Führerschein wird die europäische Schlüsselzahl 78 eingetragen. Die Schlüsselzahl reduziert den Führerschein ausschließlich auf Automatikfahrzeuge. Schaltwagen dürfen nicht gefahren werden. Das “Loswerden” der Schlüsselzahl 78 war bisher nur mit dem erneuten Ablegen einer praktischen Fahrprüfung mit einem Schaltwagen möglich. Dies hat sich nun geändert.
Unter folgenden Voraussetzungen bietet die neue nationale Schlüsselzahl B197 die Möglichkeit, auch Schaltwagen fahren zu dürfen, obwohl die Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug absolviert wurde: